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Kurzdarstellung des Betreuungsrechts

Das Rechtsinstitut der rechtlichen Betreuung wurde in Deutschland durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz geschaffen. Die rechtliche Betreuung ist an die Stelle der früheren Vormundschaft über Volljährige und der Gebrechlichkeitspflegschaft getreten und geht über sie deutlich hinaus. Sie ist im wesentlichen in den §§ 1896ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Das gesetzgeberische Ziel der Reform war Betreuung statt Entmündigung, um den Betroffenen Hilfe zu einem frei selbstbestimmten Leben zu leisten. Das Grundrecht auf Selbstbestimmung ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetz (GG).

Um dem Grundrecht auf Selbstbestimmung in verfassungsgemäßer Weise gerecht zu werden, hat ein Betreuer folgende Grundsätze zu beachten:

1. Betreuer sollen immer nur für Betreute entscheiden, wenn diese nicht selbst entscheiden können. Gegen den Willen eines einwilligungsfähigen Betreuten, der Art, Bedeutung und Tragweite einer Entscheidung erfassen kann, darf ein Betreuer nicht handeln.

2. Betreuer müssen im Grundsatz so entscheiden, wie der Betreute selbst entscheiden würde, wenn er selbst entscheiden könnte. Ein Betreuer darf dabei aber natürlich keine Straftat begehen, auch wenn der Betreute diese mit freiem Willen beginge.
 
3. Gegen den Willen des nicht zur freien Willenbestimmung fähigen Betreuten, also des juristisch nicht entscheidungsfähigen Betreuten, darf im Grundsatz nur gehandelt werden, wenn eine erhebliche Gefahr nicht anders abgewendet werden kann.

Voraussetzung zur Betreuerbestellung ist eine psychische Krankheit oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung, aufgrund derer der Betroffene seine Angelegenheiten nicht selbst regeln kann (§ 1896 Absatz 1  BGB). Eine Suchterkrankung allein erfüllt die Voraussetzungen nicht (BayObLG FamRZ 1994, 1618).

Die Betreuung dient nicht zur Erziehung oder dazu, gesellschaftliche Wertmaßstäbe durchzusetzen. Ein vom Bayrischen Oberlandesgericht entwickelter inzwischen durchgehend zitierter Grundsatz des Betreuungsrechts lautet: "Der Staat hat nicht das Recht, den Betroffenen zu erziehen, zu bessern, oder zu hindern, sich selbst zu schädigen", wenn er über einen freien Willen verfügt, also geschäftsfähig ist. (BVerfG 22,180 (219f.); BayObLG FamRZ 1995, 510; § 1896 Absatz 1a BGB). Dem Geschäftsfähigen darf daher kein Betreuer gegen seinen Willen bestellt werden. 

Das Wohl des Betreuten ist nach § 1901 und § 1906 BGB der Maßstab des Handelns des Betreuers. Um dem Selbstbestimmungsrecht zu genügen, ist das Wohl des Betreuten aber nach § 1901 Absatz II Satz 2 und Absatz III BGB des Betreuungsrechts nicht nach objektiven Maßstäben zu bestimmen, sondern vorrangig subjektiv durch den Willen des Betreuten (BGH Beschluss XII ZB 2/03) . Belange Dritter sind dabei zweitrangig.

Im Grundsatz muss jede Entscheidung des Betreuers im Sinn des (mutmaßlich) freien Willen des Betreuten nach dessen Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen getroffen werden. Allerdings darf gegen den Willen des Betreuten nicht mit Rückgriff auf einen angenommen freien Willen gehandelt werden (BGH Beschluss XII ZB 2/03).  

Der Abschlussbericht der Bund-Länder Arbeitsgruppe "Betreuungsrecht" zur 74. Konferenz der Justizministerinnen und - minister im Juni 2003 führt auf Seite 105 aus: "Genießt der freie Wille absoluten Vorrang, bedeutet das nicht, dass der natürliche Wille stets unbeachtlich wäre. Das Betreuungsrecht will grundsätzlich auch diesem natürlichem Willen uneingeschränkt zur Geltung verhelfen. Der natürliche Wille kann jedoch beim Vorliegen gewichtiger sachlicher Erwägungen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eingeschränkt werden." 

Das zu schützende Rechtsgut des Betreuten muss das verletzte Rechtsgut des Betreuten wesentlich überwiegen (vergl.
§ 34 StGB).

"Ohne Zweifel sind die Grundrechte in erster Linie dazu bestimmt, die Freiheitssphäre des einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt zu sichern; sie sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat." BVerfGE 7, 198 - Lüth

Ein Betreuter kann sich dem Betreuer gegenüber auf seine im Grundgesetz verankerten Grundrechte berufen, da der Betreuer eine öffentliche Funktionen wahrnimmt (BGH Beschluss XII ZB 69/ 00; BGH XII ZB 236/ 05).

Die Interpretation der Gerichtsbeschlüsse legt nahe, dass ein Handeln gegen den Willen des Betreuten auch dann erlaubt ist, wenn klar ist, dass der Betreute im Nachhinein, wenn er also wieder entscheidungsfähig ist, dem Betreuerhandeln sicher zustimmen wird.

Auf die Geschäftsfähigkeit hat die Einrichtung einer Betreuung nur Auswirkungen, wenn ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wird, was nur sehr selten der Fall ist.

Da Betreute in Gesellschaft in der Regel immer noch nicht als gleichberechtigte Bürger behandelt werden, ist es für das Selbstwertgefühl oft besser eine Vorsorgevollmacht einzurichten. Dann erübrigt sich nach § 1896 Absatz II Satz 2 BGB eine gesetzliche Betreuung.

Ein weiteres Element der Selbstbestimmung ist, dass das Gericht eine vom Betroffenen vorgeschlagene Person nicht als Betreuer mit der Begründung ablehnen darf, dass eine andere Person besser geeignet sei ( § 1897 Absatz 4 BGB) . Zudem muss sich der Betreuer vor jeder Entscheidung mit dem Betreuten besprechen ( § 1897 Absatz 1 BGB).

Bezüglich der ärztlichen Behandlung ist anzumerken, dass der Bevollmächtigte wie ein Betreuer besonders gefährliche Behandlungen des Betreuten gerichtlich genehmigen lassen muss (§ 1904 Absatz I u. II BGB). Im Abschlussbericht der Bund-Länder Arbeitsgruppe "Betreuungsrecht" zur 74. Konferenz der Justizministerinnen und - minister im Juni 2003 werden ab Seite 159 Psychopharmaka benannt, die wegen stark schädigenden Nebenwirkungen als genehmigungsbedürftig eingestuft werden. Diskutiert wird besonders potente Psychopharmaka wie Leponex und Litium, die Langzeitbehandlung mit Neuroleptika und Antikonvulsiva, z.B. Glianemon, Atosil und Neurocil, wegen der damit verbundenen Gefahr von Spätfolgen durch eine Liste ins Gesetz aufzunehmen, "um die bedenkenlose (unkontrollierte) Anwendung einzudämmen".

Eine freiheitsentziehende Unterbringung des Betreuten muss sich der Betreuer oder der Bevollmächtigte auch vom Gericht genehmigen lassen ( § 1906 Absatz II u. IV BGB; § 70 Absatz 1b FGG). Wie bei Bestellung einer Betreuung ist der Betroffene nach l § 70c FGG vom Richter persönlich anzuhören und es ist ihm nach § 70b FGG ein Verfahrenspfleger zur Seite zu stellen. Der Betreute kann z.B. einen geeigneten Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger vorschlagen. Ferner kann der Betreute immer selbst Rechtsmittel, z.B. Beschwerden gegen die Beschlüsse, einlegen ( § 70a FGG). Gleiches gilt in Betreuungsverfahren (§ 66 FGG). Der Betroffene kann in Unterbringungs- und Betreuungsverfahren auch z.B. einen Freund als Verfahrensbevollmächtigten einsetzen, der für ihn z.B. Beschwerden einlegen kann (§ 70b Absatz 3 FGG; § 67 Absatz 1 Satz 7 FGG). Ferner kann er auch Beratungs- und Prozesskostenhilfe beantragen.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat schon 1981 klargestellt, dass Betreute in gewissen Grenzen ein Recht auf "Freiheit zur Krankheit" haben (
BVerfGE 58, 208 ). Inzwischen wurden die Grenzen der "Freiheit zur Krankheit" durch andere höchstrichterlichen Beschlüsse des Bundesverfassungsgericht und des Bundesgerichtshofs (BGH) weitgehend benannt.

Eine ambulante Zwangsbehandlung ist nicht erlaubt (BGH Beschluss XII ZB 69/ 00 ). Eine stationäre Zwangsbehandlung ist nur bei einem nicht-einwilligungsfähigen Patienten bei erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung nach dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit (§ 34 StGB ) gestattet. Eine drohende Verfestigung einer Erkrankung rechtfertigt allein eine Zwangsbehandlung aber nicht (BVerfG Beschluss 2 BvR 2270/96; BGH Beschluss XII ZB 236/ 05).

Die Interpretation der Beschlüsse legt nahe, dass eine Zwangsbehandlung dann erlaubt ist, wenn klar ist, dass der Patient im Nachhinein, wenn er also wieder einwilligungsfähig (entscheidungsfähig) ist, der Behandlung zustimmt. Einwilligungsfähig ist, wer Art, Bedeutung und Tragweite (Risiken) der ärztlichen Maßnahme nach Aufklärung erfassen kann. (BGH NJW 1972, 335; OLG Hamm FG Prax 1997, 64). Ferner ist eine Zwangsbehandlung immer auch dann erlaubt, wenn eine erhebliche Gefahr für Mitpatienten oder das Krankenhauspersonal nicht mit milderen Mitteln abzuwenden ist (§ 32 StGB).

Wenn in einer Patientenverfügung Festlegungen für ärztliche Maßnahmen (Behandlung oder Nicht-Behandlung) in bestimmten Situationen enthalten sind, sind diese verbindlich, wenn durch diese Festlegungen der Wille des Betreuten für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Die Ärztin oder der Arzt und der Betreuer oder Bevollmächtigte muss eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten. Die Missachtung des Patientenwillens, also eine Zwangsbehandlung, kann als Körperverletzung strafbar sein. Denn jede Behandlung ist immer ein Eingriff in das in Artikel 2 Absatz 2 GG garantierte Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit. Näheres siehe Broschüre des Bundesjustizministeriums (pdf-Datei 532 kb) und BGH Beschluss XII ZB 236/ 05.

Interne Links:

- Entwurf einer Vorsorgevollmacht und Informationen dazu

- Entwurf einer Patientenverfügung zum Schutz vor Zwangsbehandlungen

- FAQs zum Thema Zwangsbehandlung

- Ausführliche Darstellung der Rechtslage zur Zwangsbehandlung

- Unerklärlich starke Zunahme und regionale Unterschiede in der Zwangseinweisungspraxis

Externe Links:

-
Broschüre des Bundesjustizministeriums zum Betreuungsrecht (pdf-Datei 618 kb)
- Broschüre des Bundesjustizministeriums zur Patientenverfügung (pdf-Datei 532 kb)
- Weitere Informationen des Bundesjustizministeriums zum Betreuungsrecht
- Weitere Informationen des Bundesjustizministeriums zu Patientenverfügungen
-
Umfassende Informationen zur Vorsorgevollmacht 

- Online-Lexikon Betreuungsrecht

Literaturtipps:

Walter Zimmermann: "Betreuungsrecht - Hilfe für Betreute und Betreuer"
Walter Zimmermann: "Betreuungsrecht von A-Z"

Während das erste Buch eine systematische Einführung ist, empfiehlt sich "Betreuungsrecht von A-Z" Allen, die in zahlreichen Tagesfragen auch zu Fragen des Mietrechtes, des Gesundheitsrechtes und des Verbraucher- Sozial- und Erbrechtes schnell und übersichtlich Auskunft zu erhalten möchten, so der Fachautor Horst Deinert. Die günstigen Taschenbücher (Preis ca. 7,-- Euro), sind bei dtv im der Beck-Rechtsberater Reihe erschienen. Der Richter Prof. Dr. Walter Zimmermann ist Vizepräsident des Landgerichts Passau und wird auch in Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zitiert.

 

 

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