- Ausführliche Darstellung der Rechtslage zur Zwangsbehandlung
- Entwurf einer Patientenverfügung gegen Zwangsbehandlung
- Entwurf einer Vorsorgevollmacht
- Weitere Informationen zum Betreuungsrecht
Der Abschlussbericht der Bund-Länder Arbeitsgruppe "Betreuungsrecht" zur 74. Konferenz der Justizministerinnen und - minister im Juni 2003 führt auf Seite 105 aus: "Genießt der freie Wille absoluten Vorrang, bedeutet das nicht, dass der natürliche Wille stets unbeachtlich wäre. Das Betreuungsrecht will grundsätzlich auch diesem natürlichem Willen uneingeschränkt zur Geltung verhelfen. Der natürliche Wille kann jedoch beim Vorliegen gewichtiger sachlicher Erwägungen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eingeschränkt werden."
Das zu schützende Rechtsgut des Betreuten muss das verletzte Rechtsgut des Betreuten wesentlich überwiegen (vergl. § 34 StGB).