Rechtslage Patientenverfügung

im Vergleich zum Gruppenantrag Bosbach, Röspel, Winkler, Fricke MdB et.al

Derzeitige Rechtslage

Grundsätzlich greifen alle mit einer Einwirkung auf die körperliche Integrität verbundenen Untersuchungen, Heilbehandlungen und ärztlichen Eingriffe in das Grundrecht des Patienten auf körperliche Unversehrtheit ein, auch wenn diese Maßnahmen medizinisch angezeigt sind und nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden. Dieser Eingriff ist allerdings dann gerechtfertigt, wenn eine Einwilligung des Grundrechtsträgers vorliegt (BGH XII ZB 236/ 05).

Einwilligungsunfähig ist wer Art, Bedeutung und Tragweite (Risiken) der ärztlichen Maßnahme nicht erfassen kann (BGH NJW 1972, 335; OLG Hamm FG Prax 1997, 64). Juristisch verfügt er dann über einen sogenannten natürlichen Willen.

Ist der Grundrechtsträger zur Einwilligung nicht in der Lage, erteilt sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung, wobei er gegen den natürlichen Willen des Patienten nur nach dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit handeln darf (BGH XII ZB 236/ 05). Auch ein nicht-entscheidungsfähiger Patient, der niemand gefährdet, darf daher nur gegen seinen natürlichen Willen behandelt werden, wenn anzunehmen ist, dass er der Behandlung zustimmt und seine Gesundheit erheblich (lebensbedrohlich) gefährdet ist oder wenn sicher ist, dass der Patient im Nachhinein der Behandlung zustimmen wird, wenn er wieder entscheidungsfähig ist(BVerfGE 58, 208 [224 ff.]  i.V.m. BVerfG 2 BvR 2270/ 96).(1) Eine Behandlung muss also stets dem mutmaßlichen Willen entsprechen.

Der mutmaßliche Wille ist ein angenommener Wille bei angenommener Einwilligungsfähigkeit."Den mutmaßlichen Willen des Patienten zu erforschen bedeutet, nach bestem Wissen und Gewissen zu beurteilen, was der Patient für sich selbst in der Situation entscheiden würde, wenn er es könnte" formuliert die Bundesärztekammer.

Annahme:

Die Patientenverfügung wurde im Zustand der Einwilligungsfähigkeit (Entscheidungsfähigkeit) verfasst. Für die konkrete Behandlungssituation wurden eindeutige Angaben gemacht.

+  bedeutet: Abschalten der Apparate

-  bedeutet: kein Abschalten der Apparate

 

1. Situation

Verfügung +

Aktueller (natürlicher) Wille +

Entscheidung des Betreuers (zwingend) + 

Bosbach, Röspel, Winkler, et.al + oder zwingend -

Bei der 1. Situation gibt es noch einige, die meinen, solange eine Wahrscheinlichkeit der Heilung besteht, sollte gegen den natürlichen Willen und gegen die Verfügung entschieden werden. Dazu müsste die Entscheidung aber im Sinn eines angenommenen (vorgeblichen) mutmaßlichen Willen des Betreuten sein. Dieser Rückgriff ist bei einem unumkehrbaren tödlichen Verlauf in jedem Fall nicht gestattet (BGH XII ZB 2/03). Auch in einem anderen Fall scheint es nicht verhältnismäßige zu sein, gegen den natürlichen Willen und gegen die Verfügung zu entscheiden. Verhältnismäßigkeit bedeutet, dass das zu schützende Rechtsgut des Betreuten das verletzte Rechtsgut des Betreuten wesentlich überwiegen muss. Die Würde des Betreuten ist das höchste Rechtsgut. Sicher hat der Betreute ein Recht auf Leben und der Staat eine Schutzpflicht. Der Staat hat aber nicht das Recht das Leben des Betreuten schützen, wenn dies nicht dem mutmaßlichen Willen des Betreuen entspricht. Anders ist der Eingriff in das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit nicht zu legitimieren.(2)

Das führt auch der Gruppenantrag Bosbach, Röspel, Winkler, Fricke MdB et.al an. Er argumentiert aber, dass im Fall der Ablehnung einer lebensverlängernden Behandlung, die noch Heilungsaussichten verspricht „angesichts einer existentiell gänzlich anderen Situation in Unkenntnis der eigenen Befindlichkeit und Einstellungen zum Zeitpunkt des Krankheitsereignisses“ ein verbindlicher freier Wille nicht im voraus verfügt werden könne. Daher müsse in dieser Situation die Patientenverfügung immer missachtet werden (Reichweitenbegrenzung).

Die Schlussfolgerung der generellen Unverbindlichkeit lässt sich nicht nachvollziehen. Zudem ist nach geltender Rechtslage keine Reichweitenbegrenzung gegeben.

Der Gruppenantrag von Bosbach, Röspel, Winkler, Fricke et.al  beschränkt zudem die Bedeutung der Entscheidung des BGH vom 17.03.2003, indem er begründet, der BGH hätte die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen mit der Entscheidung auf den unumkehrbaren tödlichen Verlauf beschränkt.  Richtig ist aber die Auslegung, dass im Fall des unumkehrbaren tödlichen Verlaufs einer Erkranklung der in der Verfügung erklärte antizipierte Wille nicht mit Rückgriff auf einen vorgeblich mutmaßlichen Willen des Betreuten ersetzt werden darf.(3) 

Persönlich vertrete ich die Auffassung, dass es, wenn überhaupt,  nur in absoluten Ausnahmefällen begründet sein kann gegen den natürlichen Willen und die Patientenverfügung zu entscheiden. Mir ist auch kein Fall bekannt, in dem ein Patient im Nachhinein die Missachtung seiner Patientenverfügung legitimiert hätte. Sicher ist, dass eine Regelung ohne Reichweitenbegrenzung nicht dazu führen darf, dass Patientenverfügungen verfasst werden, um niemanden zu Last zu fallen.  Solche Fälle sind mir aber auch nicht bekannt.  Was mir bei  der Debatte als  widersprüchlich auffällt, ist, dass die selben Politiker, die die Reichweite begrenzen wollen, scheinbar stillschweigend in Kauf nehmen, dass Patienten, die Leben wollen allein aus Kostengründen keine notwendigen Behandlungen erhalten.  Dazu gab es einen wirklich erschütternden Bericht in der ARD: "Todkrank und abgeschrieben". http://www.wdr.de/tv/dokumentation/todkrankundabgeschrieben.html

Warum diese Reichweitenbegrenzung? Keiner wird gezwungen eine Patientenverfügung auszustellen.

 

2. Situation

Verfügung +

Aktueller (natürlicher) Wille nicht feststellbar

Entscheidung des Betreuers (zwingend) +

Bosbach, Röspel, Winkler, et.al + oder (zwingend) -

Bei der 2. Situation gibt es wie bei der ersten Situation noch einige, die meinen, solange es eine Wahrscheinlichkeit der Heilung besteht, sollte gegen den natürlichen Willen und gegen die Verfügung entschieden werden. Dieser Rückgriff ist bei einem unumkehrbaren tödlichen Verlauf in jedem Fall nicht gestattet.

 

3. Situation

Verfügung +

Aktueller (natürlicher) Wille  -

Entscheidung des Betreuers zwingend -

Bosbach, Röspel, Winkler, et.al zwingend -

Der aktuelle (natürliche) Wille hat Vorrang, es sei denn es wäre verhältnismäßig im Sinn der Verfügung zu entscheiden.  Das wäre es aber auch nicht in der Situation, dass eine Krankheit einen unumkehrbaren tödlichen Verlauf hätte.

 

4. Situation

Verfügung -

Aktueller (natürlicher) Wille -

Entscheidung des Betreuers zwingend -

Bosbach, Röspel, Winkler, et.al zwingend -

 

5. Situation

Verfügung -

Aktueller (natürlicher) Wille nicht feststellbar

Entscheidung des Betreuers (zwingend) -

Bosbach, Röspel, Winkler, et.al (zwingend) -

Denkbar wäre der Fall eines Koma-Patienten, der noch sehr lange leben könnte,  wenn er dauerhaft intensivmedizinisch versorgt würde. Es besteht keine Heilungschance, die Patientenverfügung schließt aber einen Behandlungsabbruch aus.

 

6. Situation

Verfügung -

Aktueller (natürlicher) Wille +

Entscheidung des Betreuers + oder -

Bosbach, Röspel, Winkler, et.al + oder (zwingend) - 

Wenn die 6. Situation betrachtet wird, erscheint es mir in aussichtlosen Situationen humaner den natürlichen Willen seine Geltung zu verschaffen und dafür zu stimmen, die Geräte abzuschalten. Nur wenn es noch eine realistische Wahrscheinlichkeit der Heilung gibt, sollte in dieser Situation gegen den natürlichen Willen entschieden werden.

 

Stefan Werner

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(1) Ausführliche Darstellung der Rechtslage

(2) BVerfG 22, 180 (219f.), BayObLG FamRZ 1993, 998 (999); BayObLG FamRZ 1994, 1551 (1552); BayObLG FamRZ 1995, 510; Abschlussbericht der Bund-Länder Arbeitsgruppe "Betreuungsrecht" zur 74. Konferenz der Justizministerinnen und - minister im Juni 2003; Seite 102; bei Fiktion des freien Willens

(3) Eine Patientenverfügung ist für einen Arzt, einen Betreuer oder einen Bevollmächtigten nach derzeitiger Rechtslage verbindlich, wenn

* der Verfügende nicht erkennbar von der Verfügung abrückt, und

* die Patientenverfügung im Zustand der Einwilligungsfähigkeit (Entscheidungsfähigkeit) verfasst wurde, und

* der Wille des Patienten für die konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann,

* Ferner sollte die Verfügung möglichst alle zwei Jahre erneuert werden, wobei neuste Behandlungsmethoden möglichst explizit ein- oder ausgeschlossen werden sollten.

Sollte eine Patientenverfügung nicht die Voraussetzung der Verbindlichkeit erfüllen, ist sie dennoch ein wichtiger Hinweis für den Betreuer oder Bevollmächtigten. Denn ein Betreuer oder Bevollmächtigter hat im Grundsatz nach dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen zu entscheiden. Also so, wie der Betroffene selbst entscheiden würde, wenn er selbst entscheiden könnte, es sei denn es wäre unverhältnismäßig so zu entscheiden.

 

 

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