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Patientenverfügung

Reichweitenbeschränkung macht Mensch zur Sache

Empirische Untersuchungen haben festgestellt, dass der Wille eines Patienten insbesondere in Bezug auf die Ablehnung lebensverlängernder Maßnahmen eine hohe Konsistenz aufweist.[1] Nach den Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung der Bundesärztekammer ist eine Patientenverfügung in einer beschrieben Behandlungssituation verbindlich, solange keine Umstände erkennbar sind, dass der Patient den in der Patientenverfügung erklärten Willen nicht mehr gelten lassen würde.[2] Befürworter einer Reichweitenbeschränkung argumentieren, dass Sterbesituationen nicht vorhersehbar seinen und daher der Wille nicht sicher festgestellt werden könne. Kann aber kein sicherer Wille festgestellt werden, ist nach dem mutmaßlichen Willen zu entscheiden, der nach den Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen des Patienten zu ermitteln ist.[3] "Den mutmaßlichen Willen des Patienten zu erforschen bedeutet, nach bestem Wissen und Gewissen zu beurteilen, was der Patient für sich selbst in der Situation entscheiden würde, wenn er es könnte" formuliert die Bundesärztekammer.[4] Eine Reichweitenbeschränkung würde dazu führen, dass auch gegen den mutmaßlichen Willen behandelt werden müsste, was ein unzulässiger Eingriff in das in das Grundrecht des Patienten auf körperliche Unversehrtheit wäre. Insoweit Befürworter einer Reichweitenbeschränkung dagegen einwenden, dass ein mutmaßlicher Wille nie zu ermitteln sei, relativierten sie damit das Leben unzulässig als objektives Rechtsgut, da die Rechte des Einzelnen in der konkreten Situation nicht mehr berücksichtig werden sollen. Ein solches Gesetz dürfte daher kein Bestand haben, denn ein mutmaßlicher Wille kann grundsätzlich immer angenommen werden.

- Ausführliche Darstellung der Rechtslage

 

- Kurzdarstellung des Betreuungsrecht


[1] Empfehlungen der Bundesärztekammer und der Zentralen Ethikkommission bei der Bundesärztekammer zum Umgang mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in der ärztlichen Praxis (2007)

[2] siehe FN 1

 

[3] BGH 1 StR 357/94; BGH XII ZB 2/ 03; Der Abschlussbericht der Bund-Länder Arbeitsgruppe "Betreuungsrecht" zur 74. Konferenz der Justizministerinnen und - minister im Juni 2003 beinhaltet eine Informationsbroschüre nach geltendem Recht. Ist der Patient nicht einwilligungsfähig ist der mutmaßliche Wille Maßstab für jede ärztliche Behandlung; Seite 34 (PDF)

[4] siehe FN 1

  

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