Bezüglich der ärztlichen Behandlung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat schon 1981 klargestellt, dass Betreute in gewissen Grenzen ein Recht auf "Freiheit zur Krankheit" haben (BVerfGE 58, 208). Inzwischen wurden die Grenzen der "Freiheit zur Krankheit" durch andere höchstrichterlichen Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs (BGH) weitgehend benannt. Eine ambulante Zwangsbehandlung ist nicht erlaubt (BGH Beschluss XII ZB 69/ 00). Eine stationäre Zwangsbehandlung ist nur bei einem nicht-einwilligungsfähigen Patienten bei erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung nach dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit gestattet (vergl. § 34 StGB). Eine drohende Verfestigung einer Erkrankung rechtfertigt eine Zwangsbehandlung nicht (BVerfG Beschluss 2 BvR 2270/ 96;BGH Beschluss XII ZB 236/ 05). Die Interpretation der Beschlüsse legt nahe, dass eine Zwangsbehandlung aber dann erlaubt ist, wenn klar ist, dass der Patient im nachhinein, wenn er also wieder einwilligungsfähig ist, der Behandlung zustimmt, denn „wer aufgrund seiner psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung seine Behandlungsbedürftigkeit nicht erkennen kann und eine Behandlung deshalb ablehnt, dem soll nicht schon deshalb die Behandlung versagt werden“ (BGH Beschluss XII ZB 69/ 00 / BT-Drucks. 11/ 4528, S. 72, 141).
Wenn in einer Patientenverfügung Festlegungen für ärztliche Maßnahmen (Behandlung oder Nicht-Behandlung) in bestimmten Situationen enthalten sind, sind diese verbindlich, wenn durch diese Festlegungen der Wille des Betreuten für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Die Ärztin oder der Arzt und der Betreuer oder Bevollmächtigte muss eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten. Die Missachtung des Patientenwillens, also eine Zwangsbehandlung, kann als Körperverletzung strafbar sein. Denn jede Behandlung ist immer ein Eingriff in das in Artikel 2 Absatz 2 GG garantierte Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit. Näheres siehe Broschüre „Patientenverfügung“ des Bundesjustizministeriums und BGH Beschluss XII ZB 236/ 05.
Die im Text unterstrichenen und weitere Links finden sich hier:
* Ausführliche Darstellung der Rechtslage
http://www.beepworld.de/members94/chancen-online/zwangsbehandlung.htm
* Entwurf einer Vorsorgevollmacht mit Erläuterungen zur Rechtslage
http://www.beepworld.de/members94/chancen-online/vorsorgevollmacht.htm
* Entwurf einer Patientenverfügung mit Erläuterungen zur Rechtslage
http://www.beepworld.de/members94/chancen-online/patientenverfuegung.htm
Nach PsychKG ist eine Unterbringung gegen den Willen des Betroffenen nur bei erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung gestattet.
Das Bundesverfassungsgericht zur zwangsweisen Unterbringung nach Betreuungsrecht:
„Die Freiheit der Person ist ein so hohes Rechtsgut, daß sie nur aus besonders gewichtigem Grund angetastet werden darf (vgl. BVerfGE 45, 187 [223]). Die Einschränkung dieser Freiheit ist daher stets der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen. (...) Die von den behandelnden Ärzten des Klinikums Magdeburg geäußerte Einschätzung, das Wahnsystem des Beschwerdeführers drohe sich zu verfestigen, rechtfertigt demgegenüber allein die Annahme einer Gefahr, die keinen Aufschub duldet, nicht. Das gilt vor allem auch darum, weil die Ärzte eine Selbst- oder Fremdgefährdung nicht feststellen konnten." BVerfG Beschluss 2 BvR 2270/ 96