.

 

Zwangsbehandlung - Rechtslage

„Grundsätzlich greifen alle mit einer Einwirkung auf die körperliche Integrität verbundenen Untersuchungen, Heilbehandlungen und ärztlichen Eingriffe in das Grundrecht des Patienten auf körperliche Unversehrtheit ein, auch wenn diese Maßnahmen medizinisch angezeigt sind und nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden. Dieser Eingriff ist allerdings dann gerechtfertigt, wenn eine Einwilligung des Grundrechtsträgers vorliegt. Ist der Grundrechtsträger zur Einwilligung nicht in der Lage, erteilt sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung." - BGH Beschluss XII ZB 236/ 05

Patienten die einwilligungsfähig (entscheidungsfähig) sind, dürfen nur bei Fremdgefährdung auf Grundlage des § 32 StGB zwangsweise behandelt werden. Einwilligungsfähig ist, wer Art, Bedeutung und Tragweite (Risiken) der ärztlichen Maßnahme erfassen kann (BGH NJW 1972, 335; OLG Hamm FG Prax 1997, 64). Bei der Frage, ob ein Patient einwilligungsfähig ist oder nicht kommt es nicht drauf an, ob der Patient eine Entscheidung trifft, die der Arzt oder Betreuer oder die Mehrheit für vernünftig hält, sondern nur darauf, ob der Patient eine Entscheidung treffen könnte, die für vernünftig gehalten wird (vergl. Knittel/Seitz; BtPrax 1/2007, Seite 22).

Der Abschlussbericht der Bund-Länder Arbeitsgruppe "Betreuungsrecht" zur 74. Konferenz der Justizministerinnen und - minister im Juni 2003 beinhaltet eine Informationsbroschüre nach geltendem Recht. Ist der Patient nicht einwilligungsfähig ist der  mutmaßliche Wille Maßstab für jede ärztliche Behandlung (Seite 34). Um dem Grundrecht auf Selbstbestimmung in verfassungsgemäßer Weise gerecht zu werden, hat ein Betreuer oder Bevollmächtigter im Grundsatz für einen nicht entscheidungsfähigen Betreuten so entscheiden, wie der Betreute selbst entscheiden würde, wenn er selbst entscheiden könnte(BGH Beschluss XII ZB 2/03).

Grundsätzlich haben nicht-einwilligungsfähige Betroffene ein weitgehendes Recht auf "Freiheit zur Krankheit" (BVerfGE Beschluss 58, 208 [224 ff.]   i.V.m. BVerfG Beschluss 2 BvR 2270/ 96).  Dieser "Freiheit zur Krankheit" ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch bei der zivilrechtlichen Unterbringung nach dem Betreuungsrecht Rechnung zu tragen (BVerfG Beschluss 2 BvR 2270/ 96; Senatsbeschluss BGHZ 145, 297, 305; vgl. auch BVerfG FamRZ 1998, 895, 896).

Eine ambulante Zwangsbehandlung ist nicht gestattet (BGH Beschluss XII ZB 69/ 00). 

Weder eine drohende Chronifizierung noch Krankheitstuneinsichtigkeit erlauben allein schon die zwangsweise Behandlung von Patienten. Das Bundesverfassungsgericht hat im Fall eines krankheitstuneinsichtigen Patienten, der nach Betreuungsrecht und nach dem Unterbringungsrecht (PsychKG) zwangsweise behandelt werden sollte, entschieden:

„Die Freiheit der Person ist ein so hohes Rechtsgut, daß sie nur aus besonders gewichtigem Grund angetastet werden darf (vgl. BVerfGE 45, 187 [223]). Die Einschränkung dieser Freiheit ist daher stets der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen. (...) Die von den behandelnden Ärzten des Klinikums Magdeburg geäußerte Einschätzung, das Wahnsystem des Beschwerdeführers drohe sich zu verfestigen, rechtfertigt demgegenüber allein die Annahme einer Gefahr, die keinen Aufschub duldet, nicht. Das gilt vor allem auch darum, weil die Ärzte eine Selbst- oder Fremdgefährdung nicht feststellen konnten."  - BVerfG Beschluss 2 BvR 2270/96

Ein Betroffener kann sich immer direkt auf seine in der Verfassung verankerten Grundrechte berufen. In den BGH Beschlüssen XII ZB 69/ 00 und XII ZB 236/ 05 heißt es:

"In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist darauf hingewiesen worden, dass der Vormund im Rahmen der Fürsorge öffentliche Funktionen wahrnimmt und sich daher der Mündel auch gegenüber Handlungen des Vormunds auf seine Grundrechte berufen kann; nichts anderes gilt im Verhältnis des Betreuers zum Betreuten."

Da jede ärztliche Behandlung den Art. 2 I GG berührt, können auch Zwangsbehandlungen nur nach § 34 StGB in akuten Gefahrensituationen vorgenommen, wenn ein erheblicher Schaden des juristisch nicht-entscheidungsfähigen Betroffenen nicht anders verhindert werden kann. Wenn der Betroffene sich beispielweise ein Bein bricht und nicht abschätzen kann, dass bei einer Nicht-Behandlung die Gefahr besteht, dass er nicht mehr laufen können wird, dann darf er auch notfalls gegen seinen Willen behandelt werden. Mit der Einweisung in eine Klinik ist aber in den aller meisten Fällen eine akute Gefahr vom Betreuten abgewandt.

Der Abschlussbericht der Bund-Länder Arbeitsgruppe "Betreuungsrecht" zur 74. Konferenz der Justizministerinnen und - minister im Juni 2003 führt auf Seite 105 aus:

"Genießt der freie Wille absoluten Vorrang, bedeutet das nicht, dass der natürliche Wille stets unbeachtlich wäre. Das Betreuungsrecht will grundsätzlich auch diesem natürlichem Willen uneingeschränkt zur Geltung verhelfen. Der natürliche Wille kann jedoch beim Vorliegen gewichtiger sachlicher Erwägungen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eingeschränkt werden." 

Das zu schützende Rechtsgut des Betreuten muss das verletzte Rechtsgut des Betreuten wesentlich überwiegen (vergl.
§ 34 StGB).

Auch ein nicht-entscheidungsfähiger Patient, der niemand in der Klinik gefährdet, darf nur zwangsweise behandelt werden, wenn seine Gesundheit erheblich (lebensbedrohlich) gefährdet ist oder wenn sicher ist, dass der Patient im Nachhinein der Behandlung zustimmen wird, wenn er wieder entscheidungsfähig ist, da z.B. eine Patientenverfügung vorliegt. Alle anderen Regelungen sind nicht verfassungskonform, da sie gegen das in Artikel 2 des Grundgesetz garantierte Recht des Patienten auf Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit in unverhältnismäßiger Weise verstoßen. Wenn wirklich unbedingt zwangsweise behandelt werden muss, dürfen auch nur die mildesten Mittel angewendet werden, also z.B. nur die Medikamente mit den geringsten Risiken und Nebenwirkungen. Sonst ist die Behandlung rechtswidrig.

Ferner ist das Vorliegen einer wirksamen und damit den rechtlichen Vertreter (Betreuer/Bevollmächtigter) und den Arzt bindenden Patientenverfügung auch bei Unterbringung in der Psychiatrie in ausreichender Weise aufzuklären (OLG Celle Beschluss 17 W 37/05 i.V.m. BGH Beschluss XII ZB 236/ 05). Patientenverfügungen sind gerade in der Psychiatrie rechtlich und ethisch völlig unproblematisch. Der Verfügende kennt in der Regel die Situation und die Entscheidungen haben keine lebensbedrohliche Wirkung. Es gibt zahlreiche Gerichtsbeschlüsse, die eine Verbindlichkeit von Willenserklärungen in Form von Vorausverfügung bestätigen (z.B.: BGH  XII ZR 177/03; OLG Celle 17 W 37/05  i.V.m. BGH XII ZB 236/ 05; BGH XII ZB 2/03).  

Patientenverfügungen sind verbindlich, wenn

1. der Patient bei der Ausstellung einwilligungsfähig ist, also weiß was er da verfügt und welche Konsequenzen das hat,

2. die konkrete Behandlungssituation benannt wird, und

3. der Patient nicht erkennbar von der Verfügung abrückt und sich die Sachlage nicht erheblich geändert hat, etwa in der Form, dass es neue erfolgversprechende Therapien gibt.

Sollte eine Patientenverfügung nicht die Voraussetzung der Verbindlichkeit erfüllen, ist sie dennoch ein wichtiger Hinweis für den Betreuer oder Bevollmächtigten.

Zur Verbindlichkeit von Patientenverfügungen heißt es in der Broschüre des Bundesjustizministeriums zum Thema Patientenverfügung:  

"Wenn in einer Patientenverfügung Festlegungen für ärztliche Maßnahmen in bestimmten Situationen enthalten sind, sind diese Verbindlich, wenn durch diese Festlegungen ihr Wille für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Die Ärztin oder der Arzt muss eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten. Die Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverletzung strafbar sein. Der XII Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 17. März 2003 betont, dass es die Würde des Menschen gebietet, ein im einwilligungsfähigen Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht - etwa in Form einer Patientenverfügung - auch dann noch zu respektieren, wenn die Verfasserin oder der Verfasser der Patientenverfügung zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung nicht mehr in der Lage ist. Das betont auch die Bundesärztekammer in ihren Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung, in denen es heißt: "Patientenverfügungen sind verbindlich, sofern sie sich auf die konkrete Behandlungssituation beziehen und keine Umstände erkennbar sind, dass der Patient sie nicht mehr gelten lassen würde"." - Link zur pdf-Datei (532 kb): http://www.bmj.de/media/archive/1184.pdf

Eine Patientenverfügung ist unabhängig davon in welchem Stadium sich die Krankheit befindet gültig (BVerfG 1 BvR 618/93). Auch aus der Gewissensfreiheit nach Artikel 4 Absatz 1 des Grundgesetz ergibt sich kein Recht, sich durch aktives Handeln über das Selbstbestimmungsrecht des durch seinen Bevollmächtigen oder Betreuer vertretenen Patienten hinwegzusetzen und seinerseits in dessen Recht auf körperliche Unversehrtheit einzugreifen (BGH, Beschluss vom 8. 6. 2005 - XII ZR 177/ 03; Hufen NJW 2001, 849, 853 (www.lexetius.com/2005,1369)).

Für den Fall, dass eine Patientenverfügung das Unterlassen von Maßnahmen bei einer Erkrankung vorsieht, die noch nicht in ein Stadium des unumkehrbaren tödlichen Verlauf getreten ist, das Befolgen der Patientenverfügung aber zum Tod führen würde obwohl noch realistische Aussichten auf Heilung bestehen, ist nach derzeitiger Rechtslage die Patientenverfügung für einen Betreuer/Bevollmächtigten nicht zwingend verbindlich, wenn der Wille des Patienten für die konkrete Behandlungssituation nicht eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Im Fall, dass der Wille nicht eindeutig und sicher festgestellt werden kann, liegt es im Ermessen des Betreuers bzw. des Bevollmächtigten, zu entscheiden, ob eine Behandlung abgebrochen oder fortgesetzt wird. Im Fall, dass der Wille des Patienten eindeutig und sicher festgestellt werden kann, gibt es keinen Ermessenspielraum, und zwar unabhängig davon in welchem Stadium sich die Krankheit befindet. Hat das Gericht Kenntnis von einer Bevollmächtigung, darf es auch dann keinen Betreuer bestellen, wenn der Betroffene mittels Patientenverfügung lebensrettende Behandlungen ausschließt (BVerfG 1 BvR 618/93, Beschluss vom 2. 8. 2001).

Aus dem BGH Beschluss vom 1. 2. 2006 - XII ZB 236/ 05; OLG Celle (www.lexetius.com/2006,324):

"Das Betreuungsgesetz (vom 12. September 1990 BGBl. I, 2002) hat nicht in Frage gestellt, dass der gesetzliche Vertreter eines im Rechtssinne Einwilligungsunfähigen grundsätzlich für diesen in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff einwilligen kann. Nicht einwilligungsfähige Betreute dürfen nicht von solchen Maßnahmen ausgeschlossen werden, weil ansonsten ihre gesundheitliche Versorgung und damit ihr Wohl an ihrer mangelnden Einsichts- oder Urteilsfähigkeit scheitern würde. Aus diesem Grunde sind nach diesem Gesetz Zwangsbehandlungen, zwangsweise Untersuchungen oder zwangsweise ärztliche Eingriffe nicht grundsätzlich verboten. Wer aufgrund seiner psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung seine Behandlungsbedürftigkeit nicht erkennen kann und eine Behandlung deshalb ablehnt, dem soll nicht schon deshalb die Behandlung versagt werden (BT-Drucks. 11/ 4528, S. 72, 141)."

Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer , die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nach § 1906 BGB ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist.

„Das Wohl des Betreuten ist dabei nicht nur objektiv, sondern - im Grundsatz sogar vorrangig (MünchKomm/ Schwab aaO § 1901 Rdn. 14) - subjektiv zu verstehen; denn "zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, … sein Leben nach seinen eigenen Vorstellungen und Wünschen zu gestalten" (§ 1901 Abs. 2 Satz 2 BGB). Nichts anderes gilt, wenn sich - auf die vorliegende Situation bezogene - Wünsche des Betroffenen nicht feststellen lassen: Dann hat sich der Betreuer nach § 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB am "Wohl des Betreuten" zu orientieren, dies aber nach § 1901 Abs. 2 Satz 2 BGB aus der Sicht des Betreuten - d. h. nach dessen Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen - zu bestimmen (vgl. zum Ganzen G. Fischer, FS Deutsch 1999, 545, 548 ff., 555; Fröschle aaO 76; einschränkend Taupitz aaO 41 "objektive Interessenabwägung mit subjektivem Korrekturvorbehalt"; in diese Richtung auch Lipp aaO 48 f.); man kann insoweit von einem (individuell-) mutmaßlichen Willen des Betroffenen sprechen (kritisch zu dieser Rechtsfigur Höfling JuS 2000, 111, 116). Allerdings kommt die Berücksichtigung eines solchen (individuell-) mutmaßlichen Willens nur hilfsweise in Betracht, wenn und soweit nämlich eine im einwilligungsfähigem Zustand getroffene "antizipative" Willensbekundung des Betroffenen - mag sie sich als Einwilligung in oder als Veto gegen eine bestimmte medizinische Behandlung darstellen - nicht zu ermitteln ist.

Liegt eine solche Willensäußerung, etwa - wie hier - in Form einer sogenannten "Patientenverfügung", vor, bindet sie als Ausdruck des fortwirkenden Selbstbestimmungsrechts, aber auch der Selbstverantwortung des Betroffenen den Betreuer; denn schon die Würde des Betroffenen (Art. 1 Abs. 1 GG) verlangt, daß eine von ihm eigenverantwortlich getroffene Entscheidung auch dann noch respektiert wird, wenn er die Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Entscheiden inzwischen verloren hat."  - BGH Beschluss vom 17. 3. 2003 - XII ZB 2/ 03; OLG Schleswig  (www.lexetius.com/2003,610)

Eine gegen den z.B. in einer Patientenverfügung erklärten Willen des Patienten durchgeführte Behandlung ist eine rechtswidrige Handlung, deren Unterlassung der Patient analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB verlangen kann. Dies gilt auch dann, wenn die begehrte Unterlassung zum Tode des Patienten führen würde. Das Recht des Patienten zur Bestimmung über seinen Körper macht Zwangsbehandlungen, auch wenn sie lebenserhaltend wirken, unzulässig (BGH, Beschluss vom 8. 6. 2005 - XII ZR 177/ 03; OLG München mit Verweiss auf Senatsbeschluß aaO 751 (www.lexetius.com/2005,1369)).

Aus dem BGH Beschluss vom 1. 2. 2006 - XII ZB 236/ 05; OLG Celle (www.lexetius.com/2006,324):

„b) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung ausgesprochen, dass die Fürsorge der staatlichen Gemeinschaft auch die Befugnis einschließe, einen psychisch Kranken, der infolge seines Krankheitszustands und der damit verbundenen fehlenden Einsichtsfähigkeit die Schwere seiner Erkrankung und die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen nicht beurteilen oder trotz einer solchen Erkenntnis sich infolge der Krankheit nicht zu einer Behandlung entschließen kann, zwangsweise in einer geschlossenen Anstalt unterzubringen, um eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung von dem Kranken abzuwenden. Doch auch dem psychisch Kranken bleibt in weniger gewichtigen Fällen die "Freiheit zur Krankheit" (BVerfGE 58, 208, 224 ff.). In deren Grenzen darf der Kranke gerade bei behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankungen selbst entscheiden, ob er das Durchleben seiner Krankheit einer aus seiner Sicht unzumutbaren Behandlung in einer psychiatrischen Klinik vorziehen will. Dieser "Freiheit zur Krankheit" ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch bei der zivilrechtlichen Unterbringung Rechnung zu tragen (Senatsbeschluss BGHZ 145, 297, 305; vgl. auch BVerfG FamRZ 1998, 895, 896).

Gerade weil die mit der Behandlungsnotwendigkeit der Anlasserkrankung begründete medizinische Unterbringung nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht an die engeren Voraussetzungen des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB - Suizidgefahr, erhebliche Gesundheitsbeschädigung - gebunden ist (BT-Drucks. aaO, S. 147; vgl. hierzu kritisch Rink, in HK-BUR [Stand Dezember 2004] § 1906 BGB Rdn. 23, Bohnert, Unterbringungsrecht [2000], S. 50 f.), kommt dem Verhältnismäßigkeitsprinzip als notwendigem Korrektiv für die Eingriffe in das Freiheitsrecht des Betroffenen besondere Bedeutung zu (Staudinger/ Bienwald, BGB [1999], § 1906 Rdn. 30). Der drohende Gesundheitsschaden muss stets so gewichtig sein, dass er den mit der beabsichtigten Unterbringungsmaßnahme verbundenen Freiheitseingriff zu rechtfertigen vermag. Für den Bereich einer neuroleptischen Medikation als notwendiger Heilbehandlung muss dabei in jedem Einzelfall eine therapeutische Indikation bestehen und der mögliche therapeutische Nutzen der Behandlung gegen die Gesundheitsschäden abgewogen werden, die ohne die Behandlung entstehen würden. Dabei sind auch die negativen psychischen Auswirkungen der Unterbringung auf den Betroffenen in die Abwägung einzubeziehen (vgl. Jürgens/ Marschner, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1906 Rdn. 20).

 c) Es liegt auf der Hand, dass ein noch strengerer Prüfungsmaßstab anzulegen ist, wenn die Freiheitsentziehung mit einer Zwangsbehandlung des Betroffenen - deren Zulässigkeit vorausgesetzt - verbunden werden soll. Dies folgt schon daraus, dass in diesem Falle nicht nur die Unterbringung und ihre Dauer, sondern auch der mit der Zwangsbehandlung verbundene Eingriff und dessen Folgen in die gebotene Güterabwägung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einzubeziehen sind (vgl. OLG Schleswig BtPrax 2003, 223, 224). Bei der Prüfung, ob eine - insbesondere längerfristige - Behandlung eines untergebrachten Betroffenen unter Zwang dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch entspricht, werden an die Gewichtigkeit des ohne Behandlung drohenden Gesundheitsschadens, aber auch an die Heilungs- bzw. Besserungsprognose strengere Anforderungen zu stellen sein. Dies legt gerade bei der Behandlung psychischer Erkrankungen eine besonders kritische Prüfung des therapeutischen Nutzens einer nur unter Zwang durchgeführten Medikation nahe (vgl. hierzu Jürgens/ Marschner aaO Rdn. 19).“

Im Abschlussbericht der Bund-Länder Arbeitsgruppe "Betreuungsrecht" zur 74. Konferenz der Justizministerinnen und - minister im Juni 2003 werden ab Seite 159 Psychopharmaka benannt, die wegen stark schädigenden Nebenwirkungen als genehmigungsbedürftig eingestuft werden. Diskutiert wird besonders potente Psychopharmaka wie Leponex und Litium, die Langzeitbehandlung mit Neuroleptika und Antikonvulsiva, z.B. Glianemon, Atosil und Neurocil, wegen der damit verbundenen Gefahr von Spätfolgen durch eine Liste ins Gesetz aufzunehmen, "um die bedenkenlose (unkontrollierte) Anwendung einzudämmen".

Die meisten Psychiater (88 Prozent) hätten ihre eigenen Familienangehörigen 2002 nicht mit den Medikamenten behandelt, die 70 Prozent der Schizophrenie-Patienten in Deutschland (zwangsweise) verordnet bekamen.[1]

Der schweizerischer Psychiater Paul Eugen Bleuler entwickelte 1911 die „Udenotherapie“. Diese besagt, dass man Krankheiten nicht sofort mit blindem Aktionismus heilen soll, sondern den natürlichen Ablauf der Krankheit abwarten soll, und somit oft auch eine Heilung erreicht. In einer Zeit, in der für die Behandlung der Schizophrenie und anderer Erkrankungen keinerlei medikamentöse Therapie zur Verfügung stand, erreichte Bleuler durch Verbesserung der allgemeingesundheitlichen Voraussetzungen und durch persönliche Zuwendung oft eine Besserung der Symptomatik. Angeblich seien damals die Erfolgsprognosen ohne Medikamente nicht schlechter gewesen als heute. Hierüber sollte sich ein Patient, der in einer Patientenverfügung medikamentöse Behandlungen ganz ausschließt aber umfassend informieren oder in der Verfügung vermerken, dass es er auch schwerwiegende dauerhafte Gesundheitsschäden durch Nicht- oder Falschbehandlung in Kauf nimmt. Zum Beispiel kann eine Nicht-Behandlung einen völlig unnötigen Selbstmord verursachen.

Aber auch Psychopharmaka können schwerwiegende Gesundheitsschäden verursachen. Die Behandlung mit Neuroleptika und Antidepressiva zählt in Fachkreisen zu den "hirnschädigenden Therapien". Der auch im Vergleich zu Gesunden normale Hirnstoffwechsel des Erkrankten wird durch die Medikamente gestört. Ohne oder mit weniger starken Medikamenten können Behandlungen aber z.B. (wesentlich) langwieriger sein. Daher sollte in einer Patientenverfügung vermerkt werden, wie lange man maximal freiheitsentziehend untergebracht sein möchte.

Der Wissenschaftsjournalist Robert Whitaker führt eigene Studien an, die zeigen sollen, dass auch neue Antidepressiva wie Prozac (Flucin), Zoloft und Paxil (Serocat) oder neue "Atypische Neuroleptika" wie Zyprexa häufig kaum wirksamer sind als Placebos. Die gleichen Mittel, die von Ärzten zu Stabilisierung von psychischen Erkrankungen verschrieben werden, führen zu pathologischen Veränderungen in der Hirnchemie und können dadurch Selbstmorde, Manien, Psychosen, epileptische Anfälle, Gewalttätigkeit, Diabetes, Bauchspeicheldrüsenversagen,  Veränderungen im Stoffwechsel und vorzeitigen Tod auslösen.[2] 

Neuroleptika zeigen bei etwa 30% der Patienten keine Wirkung.[3] Hinweise darauf sind u.a. ein schleichender Erkrankungsbeginn, ein frühes Ersterkrankungsalter und ein schlechtes Ansprechen auf Neuroleptika in der ersten Behandlungswoche.

Langzeitstudien zeigen, dass zwischen 22 und 29 % der Schizophrenie Erkrankungen günstig verlaufen.[4] Analysen von Richard Warner von der Universität in Boulder/Coloradeo zeigten, dass Neuroleptika kaum einen Einfluss auf die Heilungschance zu haben scheinen. Die Recovery-Raten für Patientinnen, die nach Einführung der Antipsychotika hospitalisiert wurden, waren (sind) laut Warner nicht besser als für diejenigen Patienten, die nach dem 2. Weltkrieg oder in den ersten beiden Dekaden des 20. Jahrhunderts aufgenommen wurden. Die seit etwa 1955 breit eingesetzten antipsychotischen Medikamente scheinen wenig Effekt auf die langfristigen Heilungschancen der Erkrankung zu haben, sowohl was die Zahlen zu kompletter Recovery betrifft (etwa 20%) als auch für die soziale Recovery (34-45%).[5]

Dafür, dass Neuroleptika kaum einen Einfluss auf die Langzeitprognose haben, könnte auch sprechen, dass 27 - 35% der Erkrankungen ungünstig verläuft (Häfner 2005). Das könnte wiederum genau die Gruppe der Patienten zu sein, bei der das Verabreichen von Neuroleptika ohnehin ohne Wirkung bleibt.

Zu dem derzeitigen Stand der Recherche (05/2007) scheint eine Nicht-Behandlung mit Neuroleptika keine höhere langfristige Gefahr darzustellen, als eine Behandlung mit Neuroleptika. Medikamente verkürzen aber teilweise deutlich akute Phasen. Mit kurzfristigen Medikamenteneinsatz sollen die besten Behandlungserfolge erzielt werden. Die Langzeitbehandlung mit Neuroleptika sollte aber auf jeden Fall kritisch geprüft werden.[6]    

Auf den Seiten von Franz Engels,Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie wird geraten statt "hochpotenten typischen Neuroleptika" wie "Haldol" besser neuere sogenannte "Atypische Neuroleptika" als Arzneimittel der ersten Wahl auch bei der Behandlung der Akutphase zu erwägen. Denn dies führt wegen der besseren Verträglichkeit zu einer deutlich besseren "Comliance", also dem längerfristigen Einnehmen der Medikamente. Nach einer erster Episode ist nach einigen Wochen ein Ausschleichversuch gerechtfertigt, nach erstem Rückfall wird eine Langzeitmedikation über mindestens ein Jahr empfohlen und bei drei oder mehr Rückfällen eine langjährige Neuroleptikatherapie.[7] 

Weitere Informationen zu Psychopharmaka/Neuroleptika finden sich u.a. hier und hier.

Eine in 12 Ländern durchgeführte europäische Untersuchung zum Thema, die EUNOMIA-Studie, belegt, dass eine Behandlung gegen den Willen des Patienten in der Psychiatrie eine deutlich schlechtere Besserungsprognose zur Folge hat als die Behandlung von Patienten mit ihrem Willen. Die Studie kommt ferner auch zu dem Ergebnis, dass eine mittels Androhung eines rechtlichen Beschlusses erzwungene Behandlung nicht wesentlich besser verläuft als die Zwangsbehandlung von Patienten mit offiziellen Zwangseinweisungsbeschluss. Nebenbei bemerkt: Patienten, die unter Androhung eines Beschlusses genötigt werden eine „Freiwilligkeitserklärung“ zu unterschreiben sind, da sie ja offensichtlich in eine Behandlung einwilligen können, natürlich auch jederzeit in der Lage eine Behandlung wirksam abzulehnen.

Alle wissenschaftliche Untersuchungen zum Thema zeigen, dass in Deutschland die Zwangsbehandlung von Klinik zu Klinik sehr unterschiedlich gehandhabt wird.[8];[9];[10] Marschner/Volkard bemängeln daher in ihrer 2001 veröffentlichten Studie zur Rechtslage eine willkürliche Handhabung der Gesetze.[10]

Auch da viele Zwangsbehandlungen sich in einer rechtlichen Grauzone bewegen und ggf. als Körperverletzung gewertet werden können, ist es aus Sicht von Ärzten und Betreuern auch aus Gründen der Rechtssicherheit zu begrüßen, wenn Betroffene für den Fall ihrer Einwilligungsunfähigkeit eine Patientenverfügung verfassen oder eine Behandlungsvereinbarung mit den behandelnden Ärzten treffen. Die rechtliche Vorsorge soll oft auch zu einer gesundheitlichen Besserung führen, vermutlich auch, da die Patienten dann nicht mehr der Ungewissheit einer jederzeit drohenden willkürlichen Behandlung ausgesetzt sind.

- Weitere Informationen zum Betreuungsrecht und zum Verfahren

- Entwurf einer Patientenverfügung

- Entwurf einer Vorsorgevollmacht und Informationen dazu

Hintergrund:

Unerklärlich starke Zunahme und regionale Unterschiede in der Zwangseinweisungspraxis

  


 

 

[1] Lakota, Beate: Abschied vom Kettenhemd; Der Spiegel: Ausgabe 52; 21.12.2002

[2] Interview mit Robert Whitaker in der Zeitschrift Street Spirit (Deutsche Übersetzung)

[3] Engels, Franz (Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie); Informationen über Antidepressiva und Neuroleptika; www.psychiatriegespraech.de/medikamente.php

[4] Burghölzli-Studien (Manfred Bleuler 1972), Lausanne-Studie (Ciompi/Müller 1976), Bonn-Studie (Huberet al.1979), Maine-Vermont-Vergleich (Cortenay / Harding / de Sisto (1987,1995)). Die Untersuchungszeiträume in diesen Studien umfassen im Durchschnitt über 20 Jahre, aber in Einzelfällen bis zu 65 Jahre. Eine WHO-10-Länder-Studie,die fast 1400 Patienten bis zu 25 Jahre nachuntersuchte,fand große Unterschiede zwischen den beteiligten Zentren. Insgesamt wurden jedoch über die Hälfte aller Patienten als gebessert, ohne Symptome beurteilt (Häfner 2005). aus: Amering, Michaela; Schocke,Margit: Recovery - Das Ende der Unheilbarkeit; Bonn 2007 

[5] Amering, Michaela; Schocke,Margit: Recovery - Das Ende der Unheilbarkeit; Bonn 2007; Seite 25

[6] Im Abschlussbericht der Bund-Länder Arbeitsgruppe "Betreuungsrecht" zur 74. Konferenz der Justizministerinnen und - minister im Juni 2003 werden ab Seite 159 Psychopharmaka benannt, die wegen stark schädigenden Nebenwirkungen als genehmigungsbedürftig eingestuft werden. Diskutiert wird besonders potente Psychopharmaka wie Leponex und Litium, die Langzeitbehandlung mit Neuroleptika und Antikonvulsiva, z.B. Glianemon, Atosil und Neurocil, wegen der damit verbundenen Gefahr von Spätfolgen durch eine Liste ins Gesetz aufzunehmen, "um die bedenkenlose (unkontrollierte) Anwendung einzudämmen".

[7] Engels, Franz (Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie); Informationen über Antidepressiva und Neuroleptika; www.psychiatriegespraech.de/medikamente.php

[8] Verijlandt, Aart Jan: Zwangsmaßnahmen im europäischen Vergleich; in: Kebbel, Johann / Pörksen, Niels [Hrsg]: Gewalt und Zwang in der stationären Psychiatrie; Köln 1998; Seite 49

[9] Crefeld, Wolf: Hilfe aus Zwang - oder Zwang aus Hilflosigkeit; Einführung in das Thema; in: Brill, Karl-Ernst [Hrsg]: Zehn Jahre Betreuungsrecht; Qualifizierung der Umsetzung oder erneute Rechtsreform?; Recklinghausen 2002; Seite 219

[10] Michael Regus / Karsten Gries: Forschungs- und Entwicklungsprojekt: Kommunale Gesundheitsberichterstattung über psychiatrische Unterbringungen und Möglichkeiten ihrer Nutzung im Rahmen eines gemeindepsychiatrischen Qualitätsmanagements. Bericht der wissenschaftlichen Begleitung; Düsseldorf 2005; Seite 16ff. 
  

 

  • Chancen e.V.
  • Weststr. 15
  • 42555 Velbert
  • Tel./Fax: 02052-6468
  • Konto: 30 200 650 60
  • Sparkasse Hilden-Ratingen-Velbert
  • BLZ 334 500 00
  • Satzung

 



Datenschutzerklärung
Kostenlose Homepage von Beepworld
 
Verantwortlich für den Inhalt dieser Seite ist ausschließlich der
Autor dieser Homepage, kontaktierbar über dieses Formular!